Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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pus delicti nicht gehörigermaaffen begründet seyn
dürste; sondern H- die Anwendbarkeit der
besonders harten Landesgesetze gegen
den Pferdediebstahl auf mannigfaltige Art
zweifelhaft zu machen versucht worden, weil 7) die
nach den dortigen LandeSgrundgeseßen zu ihrer Gül-
tigkeit erforderliche vorauszuseßende Berathung der
Ritter- und Landschaft nicht gewis ist, und dieser-
halb von dem letzten Urtheilsverfasser geltend ge-
machte Präsumtion Bedenklichkeit gegen sich haben
dürfte, zumal es an Beispielen von Landesherrli-
chen Verordnungen, welche die Landstände.nicht
anerkennen, nicht fehlen soll; besonders auch 8) bei
der Publikation d'er mehr gedachten Verordnungen,
der deshalb geschehenen Berathung, wie doch immer
geschehe, nicht gedacht worden; nicht weniger, daß
9) nach diesen Verordnungen nie gestraft worden,
in Betracht kommt; in denselben i^o) den Worten
nach, daß die so hart zu strafenden Pferdediebe
„der That geständig und überwiesen" seyn sollen,
vcrgeschrieben ist, an dem letzten Erfordernis aber
nach dem Obgedachten im gegenwärtigen Fall Man-
gel seyn; auch wohl n) dies, daß Jnquisit eigent-
lich im Brandenburgischen annoch seinen Wohnort
habe, in Betracht zu ziehen, und er dieserwegen
nicht

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