Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( rr )
Zweifels, und Entscheidungs-Gründe *).
Obwohl von den, Defensor in feinen wieder»
holten Vertheidigungsschriften, und namentlich in
der dritten, ungefähr vier Hauptmomente der Defen»
sion angeführt, und zwar: 1, DieGewiSheit der
Vergehen an sich, oder das corpus delicti, nach
den juristischen Erfordernissen darüber, angefochten
worden, indem hiezu das bloße Eingeständnis des
Jnquisiten nicht hinreiche, sondern solches corpus
delicti auch aus andern Gründen vollkommen und ju-
ristisch gewis ftyn müste, nun aber i) fast alle dem
Jnquisiten zur Last fallenden Pferdediebstähle ausser
seinem Eingeständnis nur auf Depositione« beruhen
möchten, welche unbeeidigt sind, und denen deswe-
gen, weil im Recht, zumal im peinlichen Verfah-
ren, keinem unbefchwornen Zeugnisse geglaubt wer-
den soll, juristische Wahrheit fehlen dürfte; zudem
2) mehrere Rechtsgelehrte, über das corpus delicti
dem Eingeständnisse des Jnquisiten gar keinen Glau-
ben beymessen, sondern schlechthin unabhängig von
die-

*) Ich muß der Vollständigkeit wegen diese Entschei-
dungsgründe ganz abdrucken lassen, ich habe indes
im Anfänge, um Raum zu sparen, die Momente
der Vmhcidigung nur Auszugsweise geliefert.

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