Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( 'I2Z )
Articuln und Puncten gebührlich sich verhakten, und
schuldigen Gehorsam leisten sollen, als lieb einem
jeden ist, schwere Ahndung, und daß sie allen durch
ihre Nachläßigkeit oder sogar Contravention den
Minderjährigen entstandenen Schaden doppelt zu
erstatten verbunden bleiben, zu vermeiden. . Urkunde
lich unter Unserm Handzeichen und aufgedruckten
herzoglichen Jnsiegel. Gegeben auf Unserer Ve-
stung Schwerin, den 22 Dec. 1755. - -
Christian Ludewig, H. z. M.
(I.. 8.) 6. K. v. Oitmar.
G. -
Reglement zur Theil- Und Verwaltung
der Waisen-Güter,
i.) Gleichwie das Waifengericht nur allein die
Aufsicht über die Waisen und die Administration
deren Güter hat, so muß dasselbe in Absicht der Lehr
teren dahin zuerst und-Hauptsächlich sorgen, daß
der Verwaiseken Güter ins Gewisse und in Sicher-
heit geseßr werden.
2.) Zu dem Ende sollen sofort nach dem Able-
ben einer Person, die Kinder oder unmündige
Erben hinterlaßt, die zu dem Nachlaß gehörigen
Mobilia in Beyseyn eines Gerichts-Assessoris von
dem Skadt-Secretario versiegelt, und die versiegelten
Ka-

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