Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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lichste Waffe gegen die Freiheit des Richterspruchs
in den Händen der regiminellen Gewalt, wenn
die Entfernung der Richter von einer willkührli-
chen Kündigung abhängt. Freilich ist es die unr
erläslrche Schuldigkeit des rechtschaffenen Mannes,
Und vor allen des Richters, feine Ueberzeugung
nie aufzuopfern; freilich muß er feine Exrftenz für
das Bewußtfeyn, feine Pfficht erfüllt und fem
Gewissen gerettet zu haben, hingeben; freilich
findet er in diesem Bewußtfeyn den schönsten Lohn —
aber es scheint hart, unnöthig, die Möglichkeit
solcher Collisionen übrig zu lassen, da- Indivi-
duum der Möglichkeit so schwerer Prüfungen aus-
zusetzen. Ueberdem erheben sich nicht alle Men-
schen zu gleicher Höhe der Tugend und Selbst-
verleugnung ; der größere Haufe erreicht nur die
Mittelmäßigkeit und daher wird es ihm schwer bei
Andern an jene Pstichtmäßigkeit zu glauben. Da-
Vertrauen zur Gerechtigkeit wird also selbst ge-
schwächt, indem man dadurch, daß man die Mög-
lichkeit dieser Collisions - Fälle übrig läßt, die
Menge gleichstem zwingen will, das ihr außer-
ordentlich Scheinende ins Auge zu fassen oder
davon allein Hülfe zu erwarten. Auch wird es
unstreitig unter den Richtern, wie unter allen übri-
gen Standen immer Menschen geben, die leicht
durch Rücksichten befangen werden, und. die frem-
den

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