Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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Es ist bekannt, daß lebenslängliche Dauer
d^r Staatsdienste und vor allen des Richreramts,
aus den Gesehen und der deutschen Verfassung Herr
geleitet ist* *), und daß die vormaligen Reichs-Ger
richte ihre beifälllge 'Ansicht hierüber sehr bestimmt
ausgesprochen haben **). Hievon aber abgesehen,
bieten

Haltung seiner Besoldung jedes Mitglied ohne
Weiteres entfernt werden kann, nicht genügend,
indem sie wohl die Existenz des Individuums
sichert, aber die andern Gesichtspunkte nicht
berückflchtiget.
*) J. H, Böhmer exercit. ad pand. T. III. exer.
5/. Malacord de publicis officiis absque justa
causa ejusque legali cognitione non aufferen-
dis. G5tt. 1788- Waffenträger der Gesetze.
2801. Heft 4. S. 5—44. — Ich bemerke
über diesen Gegenstand noch als ganz vorzüglich:
(Scheffner) Gedanken und Meinungen über
Manches im Dienst. 1806. Rehberg über
die Staats-Verwaltung deutscher Länder und die
Dienerschaft, des Regenten. 1807. M. s. auch
Gönner der Staatsdienst aus dem Gesichts-
punkt des Rechts und der NationalDeconomie rc.
1808. und die Recension dieser Schrift in der
Jen. allgem. Litt. Zeitung 1809. ». 16.
**) Sind zusammengesteür bei Hab erlin Staats-
Archiv. B. X. S. 319.
Archiv f. d.Rrcht-gel. 4r Db, 6

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