Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( L* )
Uebrigens sie stimmen darinn mit unfern Ge-
sehen überein, daß sie die Richter von der Vers
pflichmng, Regiminal- und Alinisteriat - Verfü-
gungen in Justiz-Sachen zu befolgen, entbinden,
vielmehr sollen dergleichen Rescripte im voraus
nicht blos als erschlichen, sondern als aus Jrr-
thum und Mißverstand erlassen betrachtet und
nicht attendiret werden *).
Eine ähnliche Verordnung enthält auch die
Wismarsche Tribunals. Ordnung **), wenn sie
gleich übrigens ftlbst des Falles der Promotorialen
nicht erwähnt. Auch der Visitarions - Abs
schied v. *5. März »692 beschäftigt sich haupt-
sächlich nur, den Einflus des Tribunals in Re-
gierungs - Sachen zu begrenzen; Eingriffe der
entgegengesehten Art waren nach den Verhält-
nissen des Tribunals nicht sehr zu fürchten.
Die Weimarsche O. Ä. G. O. — dre man
übrigens nicht für die zweckmäßigste Hallen kann
— hat die Concurrenz der oberaufjehenden Ge-
walt — Jnfpectionshofes — nur allgemein be-
zeichnet» Die Beschwerde über Justiz-Verzöge-
rung

. *) O. A. O. xroöm. — Dafern aber dennoch,
v. Bülow a. a. O. §. »35.
**) W. Tr. O. xroeni. — Und ob wir.

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