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militas, den Begriff der Landes- Proceß-Ordnun-
gen *) über Nullitäten,- bei dem, unter den Nähr
meir benef.cium nullitatis oder deductio nullitatis,
bekannten Rechts-Mittel, angewandt wissen will.
Denn theils ist diese NnllitätS-Deduction ganz von
der querela nullitatis verschieden, theils waren bei
Anfertigung der H. G. O.die nwistens wört-
lich in die G. C. O. ihrem ganzen Inhalte nach
übergetragen ist, Fälle der unheilbaren Nichtig-
len noch nicht näyer bestimmt, theils aber erwäh-
nen die angezogenen Prcceß t Ordrmngen aus-
drücklich der Nichtigkeiten die in meritis causae
liegen, und diese sind, was oben ausgeführt ist,
durchaus nicht von der Caregorie des L. V.
ergriffen.
Es ist übrigens sehr leicht erklärbar, wie die
Reichs r Gerichte da;u keinen, in den Fällen der
unheilbaren Nichtigkeit das Einschreiten
der vberaufsehenden Gewalt zu gestatten, ja zu
erleichtern. An sich gehört dte Beschwerde über
nulliutes ircanabiles mehr in die Klasse der Que-
relen als der Rechts r Alittel. Dieser Unterschied
ist von den Reichs- Gerichten wenn auch nicht so
klar ausgesprochen, wie es die neuere Zeit gethan
chat.
*) G. C. O. ll. tu. Z6..H. G. 0. H. tit. 37.