Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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Hiernach wird es mir denn auch sehr einleuch-
tend, was der Ausdruck maniftsta nuilitas des
§. 397* des L. G. G. E. V. sagen will« NichtS
anders als die unheilbaren Nichtigkeiten
des I. R. A. sind gememr , oder die emzelnen
Fälle die umer den retchöproceßotdnmrgsmäßtgen
Begriff

für Böhmen, Mähren rc. o»p. 25. §. 262» spricht
von offenbaren Nullitäten, ohne ihren Begriff
weiter zu bestimmen. Die ungarische Ger.
OrdN. — ordo judicar. pro omn. trib. Regni
Hungariae praescr. §. 286. — führt die Zwei
Fälle auf, wenn ein Urtherl wider einen zur
Verantwortnng nicht Vvrgeladenen gefällt wurde,
und wenn es auf etwas gerichtet wurde, was
weoer ein Theil begehrt har, noch in den Pro;
reßverhandlungen vorkam; m. s. Reuhold pracr
tische Einleitung zum Verfahren m Rechtssachen
II. Band. §. 599. u. 624. Die Bestimmung
ist für diese einzelne Fälle richtig aber nicht err
schöpfend genug. — Die französische Ger
gebung, der Code de procediere redet von der
Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht, sondern zählt
zu den außerordentlichen Rechtsmitteln allein
I« tierce Opposition, — den Einspruch eines
dritten Interessenten — la requet civile -
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — u. la
• . > pris*

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