Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

/ *S )
Dunkelheit weiM finden kann und es kaum
begreife wie Diese Gegenstände so streitig gewor-
den sind *).
Hier-

*) Namentlich sehe ich nicht ab, wie man den Fall
des sogenannten contra jus in thesi, oder der Nich-
tigkeiten ex neglectu meritorum causae, oder
der Verletzung eines vollkommenen Rechts der
Parrhet durch die Urchel — Pütter 1. c, §. Zi.
Ol seqq. Kopp. in Kannerpiss. dec. T. IV- dec.
ii 8. — hat herbei ziehen können. Der I. R-
A. spricht gewis nur vom Verfahren. Ah or-
ner a. a. O. S. 66, Es zeichnet sich die
deutsche Reichsgesetzgebung vor allen übrigen in
fcharftr und richtiger Bezeichnung der Nichtig-
kei ten ans. Die b a l e r sch e Gesetzgebung —
Cod. Jud. Bav. Cap. 16. §. 2. —- rechnet zu den
nnhetlbaren Nichtigkeiten nur zwei Fälle: den
Mangel der Eitation und Jurisdiktion.
Dies ist offenbar nicht umfassend genug. M. f.
Bendel Gutachten über die Vereinigung der
... preußischen und baierschen Gerichtsordnungen.
S. 6q. Daß preußische Recht geht von den
Gesichtspunkten des röm. Rechts aus — Allg.
Gerichtsordnung Th. r. ur. i6. — Sie läßt
namentlich qus den Materialien des Urtheils-—
' !d,d. §. ii. — Nichtigkeiten entspringen. Das
österreichische Gesetzbuch — Allgem. Ger. O.
für

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