Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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Daß durchaus nichts anders zu den öffent-
lichen oder unheilbaren Nichtigkeiten hat ge-
zählt werden sollen, namentlich nichts was aus
dem Urtheu refultirte, wird aus den-übrigen
Verhandlungen über die angezogene Stelle des
I. R. A. und aus diesem selbst deutlich. Bei
der Abstimmung der R^eichsdeputation im Jahre
»6zz wollte man ausdrücklich hineinziehen: »wenn
„eine Parthei dociren könnte, daß notorie in
„concipiendis sententiis. nullitates mit einger
«laufen« *); in dem Gutachten derselben v. -&•
Nov. iLzz heißt es aber dagegen: »bei den
S,". Punkt wird es bei der Frankfurter Depur'
„tirten Meinung, daß nämlich auch a sententia
„nulla intra decendium appelliret werden folle
—. — gelassen«, „so weit aber diejenigen
„nullitates betrifft, welche insanabilem de5eetum
„ex persona judlcis aut partium oder ex substan-
„rialibus processus haben, bleibt es bei dem
„jure communi« **). Diese Ansicht ist durch
die kaiserl. Resolution vom April »654 bestä-
tigt und deutlich in den I. R. A. übergegan-
gen. Ich muß demnach gestehen, daß ich keine
Dunr

*) Meiern 1. c. p. 202.
■**) Ibid. p. 4X9*

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