Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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«darüber endlich zu sprechen und zu erkennen
«Gewalt und Macht haben.- Wenn die Punkte,
die die einzigen Bedingungen des. processuali-
fchen Verfahrens waren, sich vernachlässigt fin-
den, so ist dies in der obern Instanz nicht zu '
heben, weil eigentlich gar kein proeessualifchcs
Verfahren statt gefunden hat. Ein neues Urr
theil würde fo wenig, als das vorige eine Basis
haben, daher dürfen die Reichsgerichte, selbst ex
officio, nach eingegangenen Acten erster Instanz,
über diese öffentliche Nichtigkeit erkennen*).
Indes, war der Sache noch nicht gründlich
geholfen und sie kam mehrmals ernstlich zur Ber
rarhung. Im Reichsdeputations - Gutachten v.
so. Jun. »644 heißt es: «hat man nunmehr
«von

*) Diese Ideen sind erst nach und nach deutlicher
.hervorgetreten. Die K. G. O. v. 1521. tit. 21.
§. 1. spricht von Nichtigkeiten «die dergestalt
„erfunden worden, daß dadurch einer Parthei
«in der Hauptsache ein unwiederbringlich Unrecht
«geschehen." Die K. G. O. v. 1523. tit. 5.
§. 6. u. 7. wiederhohlt dies. Beide Gesetze
geben eine eben so gefährliche als schwankende
Bestimmung, undes mußte dqher die Nothwew
digkeit festerer Normen einleuchten. Ahorner
$» IO. ' ;■ >

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