Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( 4°5 )
Ueberzengung nicht vereinbarlichen Vorschrift
in soweit abzugehen, daß sie den sogenannten
Massengläubigern den von ihnen verlangten
Vorzug nicht zucrkannte, sondern diesen Punct
zur separaten Ausführung verstellte, und beiden
Theilen deshalb die gegenseitigen Zuständnisse
vorbehielt. Auf die von den Massengläubigern
geführte Beschwerde rescribirte die großherzog-
liehe Regierung, sie habe mit Befremden und
Unwillen ersehen müssen, wie die Iustizkgnzlei
sich über die bisherigen Vorschriften wegen der
Qualität der Massenschulden gänzlich hinweg-
gesetzt und denselben geradezu entgegen erkannt
habe; die augenscheinliche Nichtigkeit dieses
Erkenntnisses erfodere landesherrliches Einsehen
und es werde folchemnach die Prioritäturlhcl
den Gesetzen gemäß in soweit abgcändert und
bestimmt; daß die sämmtlichen Phste, welche
auf die Einlösung der hessischen Foherungen
verwandt worden, aus den folgenden Clafftn
weggenommen, und sub, ll. neben den übrigen
Massenschulden, und zwar mit Beobachtung,
der Vorschrift des ReftriptS vom g Decemher*
r8i2 in sine (die Vercheilung in die verschiede-
nen Hypothelenbücher betreffend,). .aufgesührt
seyn sollen. Dg noch mehrere Rescripte ähn-
lichen Inhalts ergiengen, und eine intercedirende
Vorstellung des Engern Ausschusses auch ohne
Wirkung blieb, so wandten sich die eingetragenen
Gläubiger mit dieser Beschwerde an die Bun-
desversammlung. Daselbst hat auch demnächst
der mecklenburgische Gesandte erkläret, daß
wenn

§

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