Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

< 896 )

Der Feldmarschall, Graf von der Schu-
lenburg, belegte sein beträchtliches Vermögen
mit einem Familien - Fideicommiß, konnte aber
daourch nicht verhindern, daß nicht der erste
Fideicommiß-Erbe, Christian Günther, so-
viel von dem Nachlasse durchbrachle, als ihm
möglich war, und dessen Sohn Georg Ludwig
bald in einen Concurs gerierh, welcher in dreien
Landern zu Wotfenbütkel, Celle und
Schwerin anhängig ward. Hier im Lande
hatte nämlich Christian Günther die Güter
Großen Krankow, Köchelftorf und Tref-
fe w für das Fideicommiß angekauft, welche bei
entstandenem Concurse von gesammten Creditor
tta als Cvncursgüter in Besitz und Administra-
tron genommen, von den FrdeicomNliß-Interes-
senten aber als ihr Eigenrhum reelamirt wurden.
Die Frage, ob sie nach Dem §. 445 des LandeS-
verglerchs als ein gültiges, keiner Verschuldung
unterworfenes Fideicommiß angesehen werden
könnten.; veranlaßte eine weitläuftige Verhand-
lung und verschiedene Druckschriften. *) Nach-
dem bei zwei hiesigen Gerichten Erkenntnisse er-
gangen waren, die von den Juristen-Facultäten
zu Kiel, Götkingen und Wittenberg abgefaßt
worden, und von denen die beiden ersteren gegen
das Fideicommiß, die letztere aber für dasselbe
ausgefallen, kam die Sache nach Wetzlar, und
das

*( Annalen der Rostockschen Academie, 7 B. S.
r89« 8« B. S. 156♦

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