Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( 392 .)

fett billigen. Dies geschiehst jedoch, wie die
Folge ergiebt, unter den beiden Voraussetzungen,
daß die Appellationen und Querelen gegen die
Erkenntnisse und Verfügungen der Untergerichte
nicht mehr, so wie bisher, an die LandcSgerichte,
sondern mir Vorbeigehung derselben unmittelbar
an das Obcrappellationsgericht gehen sollen; und
daß die obervormundschaftlichen Besorgungen
den Landesgerichten ebenfalls abgenommen, und
einem besonder», statt des eingehenden Landes.'
gerichtS zu errichtenden Eollegio übertragen
werden. Da beide Abänderungen der bisher»-
ren Verfassung wahrscheinlich nicht eintreten
dürften; so wird man also drese Billigung der
Auflösung auf den Fall nicht ausdehnen können,
wenn die Voraussetzungen nicht Statt finden.
In der ersten Abtheilung handelt der Ver-
fasser von demjenigen, was auf die Verfassung
des Ober-Appellations-Gerichts Bezug hat. Die
vorzüglichen Bemerknngen sind folgende. Man
beschränke den Wirkungskreis des Ober-Appella-
tionsgerichrs auf die Prüfung und Entscheidung
der Beschwerden, welche gegen die Erkenntnisse
und Verfügungen der LandeSgerichre und Hütet?
Zerichte angebracht werden: und remittire die
Sachen allemal, eö »nag bestätigend oder abän?
vernd erkannt ftyn, an den vorigen Richter, so-
bald das Erkenmniß rechtskräftig ist. Dadurch,
daß solchergestalt jeder Proceß höchstens an zwei
Gerichte gelangt, wird eine erhebliche Ersparung
an Zeit und Kosten, und eine größere Einheit
der Gerichtsverfassung möglich werden. Dane-
ben

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