Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

9.2. Des Herrn Hof- und Landgerichts-Assessors Fromm processualische Betrachtungen in Bezug auf die Errichtung eines Oberappellations-Gerichts

( 39° )

sähen feftzustellen; so lange wird der Richter
nicht umhin können, bei jedem Individuo nach
eigenen Principien, also, wie man eö nennt,
nach einem, keiner festen Regel unterworfenen
srtmriv, zu mtheilen.
Dem Herrn Verfasser bleibt also der nnber
strittene Ruhm, daß er zur Aufsuchung des sich
yorgesieckten Ziels den einzig denkbaren Weg
eingeschlagen hat, und es ist nicht feine Schuld,
wenn zu einem Ziele, welches in der Wirklich-
keit nicht gedacht werden kann, auch kein richti-
ger Weg aufzusinden gewesen ist.

• n.

2.
Einige processualische Betrachtungen in Be,
zug auf die Errichtung eines Oberappel-
lations-Gerichts in Mecklenburg, vom
Hof- und Landgerichts-Assessor Fromm
zu Güstrow. Hamburg bei Perthes ec
Besser, *817« H. Bogen in Octav.
Die Errichtung und Einrichtung eines Ober,
appellationsgerichis für die mecklenburgischen
Länder, und die darüber zwischen den Fürsten
und den Ständen seither entstandenen Berhandr
lnngen, haben für die Einwohner überhaupt
und für die Rechtsgelehrten insbesondere ein so
bedeutendes Interesse, daß man die Berrachrum
ge»

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