Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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tef und nach der verschiedenen körperlichen An-
lage des Verletzten —- wieder hergejiellt ward,
kann nach den Grundsätzen unserer jetzigen Ge-
setzgebung nicht den Grad der Strafbarkeit des
Verbrechers bestimmen. Eben so wenig gereicht
— mit Ausnahme der Fälle, in denen es die
Gefttzs ausdrücklich vorschreiben — der Umstand,
Daß die beabsichtigte Rechtsverletzung nicht völlig
eintrac oder gar verhindert ward, der wirklichen
Verschuldung Hur Abminderung.
Eine Brandstiftung z. B. würde nach den
Grundsätzen Des Herrn Verfassers ungefähr fob
gendermaaßen gewürdigt werden.
A wirft, in der Absicht das Haus des 8
in Brand zu stecken, einen brennenden Schwer
felfaden in em mit feuerfangenden Sachen ans
gefülltes Behältniß des Hauses. Die Flamme
schlägt auf, wird aber bald wieder gelöscht,
und der Schade zu 50 Rthlr. taxier.
Wäre hrer a ~ 1 b ==: 1 c rr o, fo
würde die Formel der Bestrafung nach des
Herrn Verfassers Grundsätzen seyn
X — I X I X (400 + 400 + 400) — 1200*
der vorsätzliche Brandstifter also mit einer 3oo;
tägigen Gejängnißstrafe oder mit --5o Tagen im
Zuchthause abkommen, da er doch nach den be-
stehenden Gesetzen das Leben oder wenigstens
lebenswrerige Freiheitsberaubung verwirkt hat.
So würde bei der häufigsten Art der Ver-
brechen — der'm Diebstahle — fast in. jedem
Falle angestoßen werden. Nur bei dem turco
magno

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