Volltext: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

c 383 )

Daß. das^ Werk «— wie Mancher gedacht
haben mag — zu einem Handbuch für den
Richter, um in verkommenden Fällen darin
nachschlagen zu können, nicht geeignet sey —'
versteht sich von selbst. Hierauf macht der Herr
Verfasser selbst keinen Anspruch, indem er er-
klärt, daß er die verschiedenen Grade und die
Art und Weise, wie er von dem einen zum an-
deren yinaufsteige, willkührlich und nur -zu dem
'Zweck so geordnet habe, um die Gesichtspunkte, die
Der Erreichung des Zwecks entgegen führen mögten,
zn eröffnen. Auch müßte ja in der That sowohl die
An der Abstufung, als vorzüglich auch die An-
nahme des Strafmaaßes gesttzlich bestimmt seyn»
Allein auch dazu ist es für den Richter
nicht brauchbar, um mit Veränderung der
Gradbestimmnngen, mit allenfalsiger Annahme
anderer Abstufungsregeln und mit veränderten
Zahlen nach derselben oder einer ähnlichen For-
mel arbeiten zu können. Dazu weicht der vor-
liegende Versuch zu sehr von den Grundzügen
unserer bestehenden peinlichen Gesetzgebung ab.
Beurtheilung des Grades der Verschuldung
nach dem Erfolg — nach der Größe der
Rechtsverletzung, dies, scheint, wenigstens vom
dritten Kapitel an, der in den hier gezeichneten
Grundlinien herrschende Gerst zu seyn, ein
Geist, den aber unsere bisherige peinliche Ge-
setzgebung nicht als Princip, wenigstens nicht
als Grundprincip anerkennt..
Wie bald z. B. eine körperliche Verletzung
— nach Verschiedenheit der angewandten Mit-
tel

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