Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

C 382 )

wurde, Verschuldung bei demjenigen, der nicht
beabsichtigt ward. Es muß also auf eine dop-
pelte Strafe, auf die des Vorsatzes, und die
der Verschuldung erkannt werden.
A wollte z. B. dem K einen derben Schlag
versetzen, durch den dieser, wenn es A nach
Willen gegangen wäre, eine Beschädigung zu
erwarten hatte, von welcher er in acht Tagen
wieder hergcstcllt seyu würde. Aber Umstände,
deren Eintritt und Ausbleiben auf gleiche Art
zu erwarten war, (also der zweite Grad d^r
culpa) veranlaßen, daß A den B durch den
Schlag tödret.
Hier wird bestraft

b) Der Vorsatz der Verletzung (iVB, hier ist,
da die Rechtsverletzung nicht erfolgte f — o)
nach der Formel
X " i i (8 + 8 + o) — i6.
also mit viertägigem Gefängniß, so daß also
auf zoglägiges Gefängniß bei gewöhnlicher Kost,
over auf »^tägiges Zuchthaus oder ^tägigen
VestungSbau zu erkennen ist.
Diese Skiße wird genügen, um von dem
Zwecke und den Eesolg ins ganzen Werks eine
Idee zu liefern. Zur Beurtheilung werden
wenige Worte genügen.

a) der culpofe Mord nach der Formel

_ /40000+4°00°-f" 4000°
X — i»^ I i ->. > 1 -..-1 1 i., ...

also mit Zootagigem Gefängniß,

Daß

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