Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

C 34* )

der des Hof- und band-Gerichts unterworfen.
Am 16. December i8©3 verkündigte dasselbe
durch ein öffentliches Rötificatorium *) diesen
ihm angewiesenen nemn Gefchäftskreie und er-
öfnete am Monmge nach Antonii, sz. Januar
»804 die erste Wismarsche Juridic. Die ersten
Verfügungen waren zum Theil nur regsementäre,
und nahmen eine vorzügliche Rücksicht auf
schärfere Trennung dev Verhältnis des Gerichts,
als Wisnmrfcheu Tribunals, und als eigentlichen
Mecklenburgschen AppellationS- uG LandeSrGe-
richtS. Dieser Gesichtspunkt ist vdn dem Hof-
und Land-Gericht weder anfänglich, noch in Der
Folge, außer Acht gelassen, und fo wie in ma-
terieller Hinsicht bei Behandlung der Wismar-
sche n Sachen diese Unterscheidung nothwendig
beachtet werden muß, fo äußert sie sich auch in
formeller Rücksicht namentlich
a) in der Theilnahme des Personals des Col-
legiums. Der Unterschied zwischen Judi-
cial- und Extrajudicial - Senat, **) fallt
. für,alle Wismarsche Sachen fort; der
erstere nimmt keinen Theil daran.
b) in

*) Abgedruckt im 4ten und 8ten. Stück der Intel-
ligenzblätter, und im 4ten, Ften und 6ten Stück
der Stretitzer Anzeigen, von »804.
**) Nur der Mecklenburg - Schwerinsche Extrajadö
cial - Senat nimm an Verhandlung der Wismar-
scheu Sachen Theil.

y

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer