Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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Landgerichte Hur Pflicht gemacht, in allen, nach
»»denen ihm zngesandten Acten, bei dem hiebevo-
„rigen WiSmarschen Tribunale anhängig gewese-
„nen und noch unentschiedenen Rechtfällen so-
wohl, als auch in allen künftig bei ihm anzubrin-
„gendcn Querelen und Appellationen vorr den in
„der Smdr und Herrschaft Wismar angeordneten
„Gerichten, auch Klagen gegen cximirte, ihm mir
„mittelbar unterworfene Personen, allemal die,
„für die Herrschaft Wismar bisher gegebenen und
„ferner zu gebenden Landesherrlichen Vorschriften
„und Gesetze zum Grunde zu legen und Darnach
„zu urtheilen; mithin auch die bisherige Tribu-
„nals - Ordnung vom Jahre 1657, soweit sie
„durch die, mit dem Lande und Personale des
»-Gerichts vorgegangene Veränderung anwendlich
„bleibe, und bis pro iüruro etwas Landesherr-
„lich darüber abgeändert seyn würde, fernerhin
„zur Norm der Proceßführung zu nehmend
Hiernach ist
1) in Betracht des geographischen Umfangs,
das Hof- und Landgericht nur für den Bestand
der ehemaligen Schwedischen Stadt und Herr-
schaft

Herzoge von Mecklenburg - Schwerin über die
Stadt und Herrschaft Wismar, 1803. §. XVI.
— Regierungs-Rescript vom 5. Nov. 1803. —
v. Doch 91. 3. — Regrerungs r Rescript an die
Justiz -Canzlei zu Schwerin vom 5. Nov. *803.
— von B0th. 91, 2.

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