Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( la )

von r6lv noch '621 auf. Die §§. XLf. Xl.il. deur
ten freilich auf ein Eingreifen in Justiz Sachen hin,
es genügt aber immer noch die allgemeine Versi-
cherung: daß der La..deöherr UeS abstcllen wolle.
Die schwere Zeit, die später auf Mecklenburg
lastete, die gewaltsamen Maa« regeln die im Gro-
ßen wie im Kleinen ergriffen wurden, und, ohne
Form, oft tief, Eigenthum und persönliche Freiheit
verwundeten, die gänzliche Zerrüttung der Gerichts-
pstege während des dreißigiäyrigen Krieges *), hat
Unstreitig später die Aufmerksamkeit der Stände
Wieder auf die Sicherung der Justiz gegen den
Ein-

*)Spalding a. a. O. II. S. 217. 276. zu.
3 l8. .589« 435. 466. 529. — Namentlich sagt
Nurer- und Landschaft in der Antwort auf die
Fürs!. Präpositionen des Landtages zu Schwerin
am i jj. Ang. ,641 und zu Güstrow am 4. Jul.
164z: „da neben dem allein seeligmachenden
„Worte Gottes, das heilsame Justitien Werk
„das größte irrd-ische Kleinod sey, so müßte sie
„es für das vornehmste achten die Gerichte wie-
„deritm aufzurichten." — S. Kraft beim
Ungnaden VI. Stück. S. 428. 457. v.
Kamptz Beiträge III. S. 29.

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