Volltext: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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sehr verschwenderischer Gutsbesitzer wird dar
her immer, caeteris paribus, und nach Umr
ständen, emem Arrest auch ausgesetzt seyn
können.
Auch nach der gemeinen Theorie des Ar?
restes, schließt ihn die Angesessenheit schlechthin
und. absolute nicht aus. Wenn
Mevius de arrest» cap. 8. num, HI.
die immunitatem militum ab arresto nicht auf
die nobiles ausgedehnt wissen will, folchreibt er:
„Ilbi — — — in praediis aliisve suis do-
„miciliis degunt agriculturae aliisque civi-
„libus negotiis dediti — — — sine jure
„et ratione non audeo eam libertatem ipsis
„ concedere. <*
also auch gegen Gutsbesitzer,' gegen nobiles,
<jui in praediis suis degunt, hält Meviuö so
schlechthin einen Arrest noch nicht unpkatzr
gräflich.
Die Hof r und Landgerichtsordnung laßt
es, causam arresti feyn, wenn einer in ein
anderes Gericht ziehen will, und nicht so viel
an liegenden oder sonst gewissen Gründen hmr
ter sich läßt, daß der Kläger sich daran er.-
holen kann. Damit aber sagt sie noch nicht,
daß es sonst keine causam arresti gebe, daß
der Angesessene davon frei seyn solle. Sie
zählt der Ursachen mehrere auf, und das All-
gemeine

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