Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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Der §. 397. stellt das Verhältnis der Ober-
aufsicht der Regierung über die Justiz - Colle^-ien
fest, die nie verkannt und überall würksam werden
kann, wo nicht von einem Acte der richterlichen
Reflexion, des richterlichen Unheils in Parchei-
Sachen, die Rede ist. Es ist mithin der Fall ei-
ner Beschwerde gegen die Landes-Gerichte in diese
Gerichtsstelle ausgenommen und mußte für alle die
Fälle ausgenommen werden, in denen durch die
Beschwerde das Recht der landesherrlichen Ober-
aufsicht von einer Parthei in Anspruch genommen
wird. Hiebei ist man jedoch nicht stehen geblie-
ben, sondern es ist eine Ausnahme hinzugekommen,
bei der ein weiteres Einsehen der landesherrlichen
Macht frei stehen soll — dies ist der Fall offen-
barer Nichtigkeit. Man mag diesen Aus-
druck nun auf ein ganz außerordentliches Unrecht
beschranken, oder nach den docrrinellen Ansichten
über Nullitäten näher bestimmen wollen, immer
bleibt dieser Zusatz bedenklich, weil er die Einschrei-
lung der regiminellen. Gewalt mit ein.m relativen,
die eigentlichen Grenzen der-oberaufsehcnden Ge-
walt überschreitenden, Begriff in Verbindung setzt.
So lange in den reichsgerichtlichen Behörden
eine Gewähr für unverletzte Beachtung des ei-
gentlichen Geistes und Sinnes dieser Stelle des
L. V.

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