Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( *94 )

Thibaut bemerkt ausdrücklich, jedoch wo
er vor» Erbtheilung handelt, daß der Erblasser
in einem Vertrage feine Erben nicht in solidum
verbindlich machen könne; für diefe Bemerkung
allegirt er einige Gesetze, unter welchen sich aber
daö entscheidendste nicht bcsindct * *).
So mögte es nicht unnütz feyn die Gründe,
auf welchen die Unverbindlichkeit der Erben ber
ruhet, aus dem Contracte ihres Erblassers in
solidum zu haften — versteht sich insofern von
an sich theilbaren Gegenständen die Rede ist —
zusammelt zu stellen.

§.2.
Diese Gründe sind folgende:
1) die Verbindlichkeiten des Erben sind
bekanntlich ipso jure unter die Erben ge-
theilt;
2) der Erbe wird mit seinem Erblasser nur,
pro porrione Keredicaria als eine Person
angesehen. L. -4. C. de R. V. (z. 23 )
3) die solidarische Verbindlichkeit eines von
mehreren Erben in dem Vertrage des Erb-
lassers , ist, soweit die Repräsentation de-
Erb-

j.—---— -- --— ' --- ■
*) Thibaut PandectenrSystem §. 729.

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