Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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in' ihrer Allgemeinheit, weil man — sie wörtlich
verstehen muß.
Z. E. In einem Pacht-Contract heißt es:
„Pächter erhält keine Remission an der Pacht,
wegen Schaden, welchen er an den Feldfrüchten
erleidet, ausgenommen, wenn vom Winterkorn
mehr als die Hälfte durch Hagelschlag ruinirt
würde. In diesem Fall wird ihm der Schaden
dergestalt vergütet rc." Nach Ablauf dieses Con-
tracrs schließen beide Theile einen neuen Contract.
Darin heißt es: Pächter erhält keine Remission
am Pachtgelder das gilt in allen Fällen.
Am Ende dieses ContractS steht: „insofern
der vorige Pacht-Contract durch diesen
Contract nicht abgeändert ist, sollen
die da gemachten Bestimmungen auch
künftig gelten."
Kann nun nach dem neuen Contract der Päch-
ter, welcher mehr, als die Hälfte vom Winter-
korn durch Hagelschlag verloren hat, Remission
an der Pacht fordern, oder nicht? —-
Nach Thibaut würye hier die ältere 8pe-
cie8 dem neuen Zenu8 derogiren, weil die Worte
des neuen ContractS „in allen Fällen" unbe-
stimmt seyn sollen. Doch zweifle ich nicht, daß
Thibaut die Remissions-Forderung des Päch-
ters als unstatthaft erkennen würde, wenigstens
glaube

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