Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( 188 )
Rede sey, wenn die species mit dem genus gleich-
zeitig ist *).
Das kömmt allerdings „in toro jure" vor,
daß im Allgemeinen etwas bestimmt wird, und
gleichzeitig oder später wieder Ausnahmen davon
gemacht werden, welche das Allgemeine beschränken,
Z.^B. In einem Pacht -Comract heißt es:
das Gut wird mit allen Gebäuden rc. verpachtet ;
weiterhin heißt es in demselben Comract; ausge-
nommen von der Verpachtung wird der an dem
Wehnhause angebauete Flügel. — Obgleich in
dem Contracte an der ersten Stelle alle Gebäude
ohne Ausnahme genannt sind, so wird doch Nie-
mand behaupten, daß nach dem Contracte der
Flügel am Wohnhause mit verpachtet sey. Der
Grund davon ist; weil die Ausnahme mit der
Regel gleichzeitig ist, hier heißt es unbezweifelt:
illud potissimum habetur quod ad speciem, di,
rectum est. -
Ganz anders verhält sich die Sache, wenn
die species älter ist, als das genus; wenn die
zur Frage stehende Ausnahme älter ist, als diö
neue Regel; hier muß in toto jure das Gegen-
theil gelten, weil man allgemein gebrauchte Worte,
in

*) Deutlich««? ist das noch im 1. 4*. D. poenis
(28. 29.) au6gedr-ckt.

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