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behaupten, daß das Versprochene seiner Mühe
allerdings angemessen fty. Auch kann das Ho-
norar allerdings nach Beschaffenheit der Zeit,
Umstände und des Kranken sehr verschieden seyn.
Daher glaube ich denn, daß, insofern Streit
über die Erfüllung des Versprechens entstände,
und man nicht auf der andern Seite ungerecht
gegen den Kranken werden wollte, hier nichts
anders übrig bliebe , als das Ermessen des
Richters eintreten zu lassen *).
Die Gründe dafür ergeben sich leicht aus
dem Verhälmiß selbst, ohne daß es nöthig wäre,
sie hier noch besonders auseinander zu setzen.
*) Derselben Meinung ist auch Stryck ad Lauter-
bach. Compend. L. Pi» Tit» 14» not» 6Z» (in
Mollenbecii Thesaur»)
s
Archiv f. d. Rrcht-gd. 4t Bd.
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