Volltext: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( *20 )
Zuläfftgkeit dev Eidesformel über die Verbindlich-
keit zur Eidesleistung selbst unterworftn ist, so ist
es klar, daß durch diese Handlung allein die Sache
nicht zur Spruchreife befördert wird,-der Richter
also durch dieselbe nicht in den Stand gesetzt wird,
im Execuriv-Processe auf das Terminsprotocoll und
im Mandats-Processe auf die Replik des Kläger-'
zu erke nen.
Hiedurch und durch den für den voraufgefchickr
ten Grundsatz oben geführten Beweis wäre also
der ausgestellte Satz über alle Widerlegung voll-
kommen dargethan.
Indessen ist es nöthig, den geführten Beweis
noch etwas deutlicher zu entwickeln, und hiezu wird
vorzüglich die oft angeführte Gönnersche Abhand-
lung den besten Stoff darbieten.
Dom hie und da behaupteten Grundsätze, daß
auch die Etdeszuschiebung im summarischen Pro-
cesse als liquides Beweismittel gebraucht werden
könne, kann nur die factifche Idee zum Grunde lie-
gen, daß mit der von dem Delaten zu fordernden
und von diesem abzugebenden Erklärung, so wie
demnächst mir der Eidesleistung selbst eben kein
großer Zeitverlust verbunden seyn könne und daß
besonders in dem Falle, wenn der Deferent Beklag-
ter, der Delat aber Kläger ist, es ja von diesem
abhänge, wie bald er durch Abgabe seiner Erklä-
rung

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer