Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

( «Iß )
. fen. Zwar kann man denjenigen, welche im Exe,
cutiv r Verfahren, b. h. da wo die Sache schon
zur Execution steht, und die Vollstreckung des
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses durch die
Einwendung einer Privileg»rten Einrede aufgehal-
ten werden soll, die Eidesdelation nicht als Be-
weismittel dieser Einrede zulassen wollen, kühn
die Frage entgegensehten, warum sie hier strenger
mit diesem Beweismittel verfahren wollen, als
unter ganz gleichen Umständen im Executiv-Pro-
resse?
Allein dieser Grund läßt sich denjenigen nicht
opponiren, welche, um der Consequenz willen, die-
ses Beweismittel lieber auch im Executivr Ver-
fahren zu lassen, um es nur im Executiv - Pro-
cesse beibehalten zu können, so offenbar sie dadurch
auch der eminentesten Justiz - Verzögerung das
Wort reden.
Was den ersten Grund anbetrifft, so ließe
sich vielleicht darauf antworten, die Sache fey
hier anders bei dem Beklagten und anders bei
dem Kläger. Der Kläger verlange schon auf die
Klage das unbedingte Erkenntniß des Richters,
daß der Beklagte schuldig fey, wenn er keine Ein- -
rwen vorzubringen habe, und es lieg? in der
Natur der Sache, daß dieses Erkennrniß nicht
schon auf dfe Klage erfolgen könne, mm in der
> Klage-

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