Volltext: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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was zwar gerichtlich, aber nicht zu den Acten der-
selben Sache, sondern zu anderen Acten abgelegt
ist, gerechnet wird — so gilt davon das nämliche,
was oben vom künstlichen Beweise gesagt ist.
Das Gestättdniß ist in diesem Falle eine beson-
Vers zu erweisende Thatsache, und es kömmt bei
der Beurtheilung der vorliegenden Frage natür-
lich auf die Art der Beweismittel an, deren man
sich dazu bedienen will.
4) Urkunden werden allgemein als liquide
Beweismittel und im Executive und Mandats-
Processe sowohl für den Kläger als für den Be-
klagten brauchbar anerkannt. Vorausgesetzt, daß
die Erfordernisse, unter denen Urkunden an und
für sich nur Beweiskraft haben, bei ihnen zutref-
fen, und daß sie in beglaubter Form vorliegen,
trifft auch der oben aufgestellte Grundsatz in sei-
nem ganzen Umfange bei ihnen zu, denn aus
ihrer bloßen Ansicht und ohne weitere Erörterung
kann sich der Richter von der Gewißheit des
Beweissatzes überzeugen, und er hat, um aus
ihnen erkennen zu können, blos ihre Aechtheit zu
prüfen.
Diese Prüfung der Aechtheit der Urkunde ist
daher die einzige Erörterung, welche, um den Satz,
dessen Ausspruch vom Richter verlangt wird, zur
rechten Zeit darzuthun, erforderlich wird, und in
ihr.

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