Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

7.3. Ueber die Natur der Eideszuschiebung, in soferne sie im Mandats- oder Executiv-Proceß als liquides Beweismittel gebraucht wird

83
111.
lieber die Natur der EideSzuschiebung,
infoferne sie im Mandats- oder Erccu-
tiv-Proceß ais liquides Beweismittel
gebraucht wird. ' ■

Ueber die Frage: oh die Eidesdelation zn
den liquiden Beweismitteln zu rechnen , und als
solche im Executivr oder MandarSrProceß zuger
brauchen fty? sind die Rechtslehrer mit einander
uneillig. Einige ältere Rechtslehrer, z. B.
Stryk us, mod. Lib. XII. tit. 2. §. 23.
Cocceji jus contrQV. ibid. qu. 34.
Leyser spec. iZ5- m. 2. sp. 5 >3- in. 7.
haben die Frage bejal't; allein die Gründe, welche
für diese Meinung von ihnen angeführt sind, könr
nen nicht zu den überzeugenden gerechnet werden.
Claproth, welcher in seinem bürgerlichen Proceß
§. 320. sich dieser Meinung anschließt, hat für gut
gefunden, überall keine Gründe dafür anzuführen,
daher ich denn ihn auch nicht zu den Schriftjtelr
lern, deren Meinung Auctorirät in dieser Hinsicht
verdient, habe rechnen können.
Leyser ist der einzige, welcher es gewagt hat,
seinen Satz aus dem Römischen Rechte, nämlich
«US L.5+ §. 2. D. de jurejurando herzuleiten.
- : 6* ■ • Man

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