Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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anders, als reformatorie erkannt werden. Weil
aber Denunciae sich selbst zur Abbitte bereitwillig
erklärt hat, so konnte auf eine Erklärung desselben
an den Denuncianten in der Form, wie das Urtheil
angiebt, allerdings erkannt werden, ohne die Gesitze
und die Rechte des Denunciaten zu verletzen, eine
Erklärung, die nicht als Strafe begangener Inju-
rien, sondern nur als ein erlaubtes, dem Denunci-
aten nicht präjudicirendeö, Vorbeugungsmittel wider
den möglichen, der richterlichen Autorität des
Denuncianten nachtheiligen, Eindruck zu betrachten
ist, den diese Sache bey dem Publicum bewirkt
haben mögte, und welchen nach allen Kräften
verhüten und vermindern zu wollen, Denunciat
selbst mehrmals sich bereitwillig erkläret hat.
Auch war Denunciat in die Kosten des Prozesses
zu verurtheilen, weil derjenige, der durch sein Ver-
schulden den Verdacht gegen sich erweckt, zur Be-
Zahlung derselben verbunden ist, wenn gleich der
Mangel des Beweises, oder der vollkommene
Beweis der Unschuld, eine absolutorische Sentenz
bestimmt,
Emmerich über die Prozeökosten, Th.II.
S. y6. H. 12,
Quistorp peinl. Recht, Th. H. §. 8i7«
De-

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