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handeln, weil Schimpfworte weder als Ausübung
des Amtes selbst, noch als gesetzlich bestimmte
Mittel z„r Ausrechthaltung des richterlichen Anse-
hens betrachtet werden können. Nec Magistratui
licet aliquid iniuriose facere. Si quid igitur per
injuriam fecerit magistratus, vel quasi privatus,
vel fiducia Magistratus: injuriarum potest conveniri.
L. Z2. D. de injuriis.
Wird nun in diesem Verhältnisse der Richter für
feine Person, ohne Beziehung auf das richterliche
Amt, deswegen wieder injurii'rt, so sind dies blosse
Prioatinjutien, wobey denn lediglich die Grundsätze
von dieser Art Injurien unbeschränkt zur Anwendung
kommen. Es wird gut seyn, die verschiedenen
facta selbst von einander abzusondern.
i. Denuuciant sagte, wie er cinraumk, zudem
Denunciaten, „er sey ein Naseweis." Nie-
mand wird bezweifeln, daß dieses ein Schimpfwort
ist, zu welchem auch ein Richter keine Vesugnis
hat. Denunciant war nur berechtigt gegen hen
Dcnunciaten, der angeblich trotzig seinen Ungehor-
sam erklärte, die gesetzlichen Zwangsmittel anzu-
wenden. Indem er aber dieses unterlieö und jenes
sich erlaubte, gab n selbst seine Eigenschaft als
Richter auf. Der Ausdruck, impertinent,
dessen