Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 6z )

aber muß wohl erwogen werden, daß zu jeder In«
jurie der animus injurandi gehört, welcher hier
durchaus nicht angenommen werden kann, indem
die Verlegenheit, in welcher sich ein Mensch befindet,
der Gedanke an vermeintliches offenbares Unrecht,
und die (vielleicht irrige) Ueberzeugung von der
Wichtigkeit und dem Dringenden seiner Angelegen-
heit, ihn die Regeln der Höflichkeit vergeffen machen
kann, ohne daß dabey der Gedanke, oder die Absicht
der Ehrenverletzung zum Grunde liegt. Die Um-
stande würden also hier durchaus die Präsumtion
des animus injuriandi nicht zulasten, selbst wenn die
Handlungen an sich den Namen einer injuriösen
Handlung verdienen könnten.
Es kommt also jetzt darauf an: ob nicht nachher,
wahrend der Denunciat mit dem Denuncianten, als
Richter zu thun hatte, eine öffentliche Injurie vor-
gefallen sey? Denn auch in seinem eignen Hause,
und überhaupt ausser der Gerichtsstube, kann ein
Richter, als solcher, erscheinen. Sobald ein Un-
terkhan die richterliche Hülfe implorirt hat, so tritt
<r zu demselben in das Verhältnis eines UnterthanS
zu einer öffentlichen Person, und begründet dadurch
für sich die Pflichten, die ,dem Staatsunterthan gegen
das Amt des Staats obliegen. So lange dieses Ver-
hältnis

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