Volltext: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

5.3. Der Maler Fischer in Malchin begeht einen Todtschlag, der ein Jahr nachher durch einen Huthknopf und ein Buch entdeckt wird

( -6 )
III.
Der Mahler Fischer in Malchin begeht
einen Todschlag, der ein Jahr
nachher durch einen Hut-Knopf
und ein Buch entdeckt wird.

u r t h e i l.
In JnquisitionS - Sachen wider den Mahler
Fischer zu Malchin m puncto homicidii erkennen
und sprechen zum Malchinschen Stadt - Gericht
verordnete Skadtrichter und Beysiher, nach zuvor
eingeholten Rath der Rechtögelehrten, hiedurch für
Recht-
Daß der Jnquisit Johann Fischer sich zur wohl
verdienten Strafe, und andern zum warnenden
Beyspiel, wegen des gcständlich von ihm an
den Winterhof verübten Todtschlags mit lebenö«
wieriger Festungs-Strafe zu belegen ist, und
sind die gesummten Kosten aus seinem Vermögen,
so weit solches reicht, zu nehmen.
Von Rechtswegen.

Zwei«

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