Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

7.2.11. Bericht der Herzoglichen Justiz-Canzley zu Rostock

( 336 )
ii) Bericht der Justiz * Canzlev zu
Rostock.
Durchl. rc. rc.
Nach beständiger Observanz hiesiger Justiz-Canj.
ley, ist von jeher bey derselben darauf gehalten wor-
den, daß der Lauf des Beweiötermins sogleich von
Eröffnung des BeweiSerkenntnisfeS seinen Anfang
nehme, wie dies auch in
von Kampz Mecklenb. Rechtssprüchen,
Nro. 8. H. 28.
angeführt stehet. Darnach wird denn, die per
Ideicriptum celsistimum de 2. et praef. 11. hujus.,
gnädigst uns zum Bericht ausgegebene Frage:
„vonwelchem Zeitpuncte an, alSdenn, wenn
„der Beweiöführer gegen das den Beweis
„auflegende Erkenntnis ein Suspensivmittel,
„nicht eingewandt hac, oder nicht einwenden
„darf, der Anfang des termini probatori! bey
„uns gerechnet werde?
dahin unterthanigsi zu beantworten seyn, daß
dey uns der angegebene Fall, so wie die Constitu-
tion vom io. Febr. 1766., intuitu des Anfangs dev
Beweisfrist, die hier immer in der Regel a tempore
publicatae fententiae anhebt, keine Aenderung verur-
sachen könne.
Ge-

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