Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 319 )

nach angetretenem Beweise zu laufen anfängt, mit.
hin erst ausgemacht werden muß, ob ein legiki-
mer Beweis würkiich angekreten worden ist. Wir
gefchweigen zuletzt des möglichen Falles, wenn der
Beweis durch einen Zufall, etwa weil die proro-
gationes des Termini reprobatorii viele Zeit hin.
genommen haben, schon vollführet worden seyn
sollte,. wenn die eigentliche Gegenbeweisführung
ihren Anfang nimmt; in diesem Falle hat der
Beklagte von neuem das Feld offen durch Absage
der beyden ersten, vielleicht gar auch des dritten
Termini zur Production der Zeugen oder Jnstru-
mente, die Zeit zu verdoppeln, um welche er die
Sache unter Zulassung der Gesetze verzieht. Fol-
gen die Termine zur Abhörung der Beweis- und
Gegenbeweis-Zeugen immer unmittelbar auf ein»
ander, so kann er nur z Zeiträume jeden von etwa
6 Wochen die Sache verziehen, ist aber der Be-
weis schon vollführek, so hat er wahrend der Zeit
jene /8 Wochen schon gewonnen, und gewinnt sie
beym Gegenbeweise zum zweyten Male.
Alle diese Gelegenheiten zum Sachverschlepp
hatte der weltberühmte Verfasser der neuen Preus-
sischen ProceS-Ordnung sicher vor Augen, als er
verordnete, daß sogleich in primo Termino ad cog-
nof-

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