Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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Endlich erwägen Ew. Herzog!. Durchl. gnädigst
die Weiterungen, welche ferner noch zum erstaunli-
chen Verschlepp der Processe erreget werden können,
und welche iht gänzlich wegfallen, z. B. der Be-
klagte, der nun die Beweismittel des Klägers kennt,
ficht sie mit der Behauptung an, daß sie zum Be-
weise nicht tüchtig sind, er ficht schon gleich vor Ab-
hörung der Zeugen, vor Production der Instrumente
beydes an,—er behauptet, der ganze modus pro-
bandi fey illegal, er seht diese und ähnliche Fragen
zur Urthel, —zugleich sagt er: non fieri et non rite
fieri eadem fiunt — der Kläger hat seinen Beweis
nicht legitimo modo angetteten, das ist so gut als
hatte er gar keinen angetreten; mein Gegenbeweis-
Termin fängt nur 3 Wochen nach angetretenem Be-
weis an zu laufen, also nicht eher als drey Wochen
nach der Zeit, da dieser Streit rechtskräftig entschie-
den ist, — welch ein Feld von Weitläufigkeiten,
welches iht ganz verschlossen ist, wenn beyde Theile
ihren Beweis zugleich angetreten haben und antre-
ten müssen, ohne die wecisselseicigen Beweismittel
zu kennen. Beweis und Gegenbeweis werden voll-
führet und man sehr die Decisio" aller solcher Fragen
bis zum Haupterkenntnisse aus, welches nicht alle-
mal geschehen kann, wenn die Gegenbeweiöfrist erst
nach

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