Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( Zl6 )

Haben wir nun hoffentlich hiedurch gezeigek, daß
alle diese möglichen Vorkommenheiten im Grunde
keine, oder doch nur sehr geringe, Ungemächlichkei*
ten sind, so sey es uns
8) nur noch erlaubt zu bemerken, daß der Fall
wiederum zu den ausserordentlichen und seltenen ge.
hören werde, wo durch den gnädigst intendirten
neuen rnodum procedendi, nach welchem
nach angetretenem Beweis allererst ein Man-
datum de reprobando erkannt und eine Frist
bestimmet werden soll, welche a die infinua-
tionis allererst den lauf anfange,
nicht mehr als eine Ordnungsftist, oder z Wochen,
verlohren gienge.
Einmal erfordert ein Mandatam cum Termino
ordinis allemal inclufive der Zeit, welche Decretur,
Expedition und Insinuation wegnehmen, über einen
Monat. Andern TheilS nimmt das höchste Rescript
ja selbst an, daß sich der Beweiöführer eine ganze
Weile mit Prorogationsgesuchen beschäftigen kann,
und leider ist dies nur zu oft der Fall.
Wird nun nicht der GegenbeweiSführer, dem
gemeinhin an der Langwierigkeit des ProcesscS lieget,
auch dies Geschäfte zur Hand nehmen, und alles
zusammen suchen, was er kann, um eine 2 und 5 fache
Prorogation zu erreichen? Thuk

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