Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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mandatum ausgefertiget anfangs zugleng, undwel«
che sich kub dato den roten Febr. 1766. unter 8erei>
ni/Iimi tunc rcZnantis höchster Unterschrift in der all«
gemein bekannten Sammlung Mecklenb. Landes«
Gefthe kart. II. sub ^0. LXXX1II. befindet', von
jeher bis auf diese Stunde pünktlich nachgelebet —-
und nicht nur auf die peremtorische Qualität des
Icrmini pro- ct rc-probatorii, sondern auch darauf,
aufs strengste gehalten haben, daß Beweis und Ge«
genbeweis zugleich angetreten, und so viel möglich
zugleich absolvirck werde. Nur haben wir sowohl
die Beweis- als Gegenbeweis-Frist aus bescheinig-
ten oder sonst klar vor klugen liegenden erheblichen
Ursachen, oft auch aus Gründen der Billigkeit nach
Maaste der Umstände auf kürzere oder längere Zeit
prorogiret — jedoch dergestalt, daß die Prorogation,
welche der einen Parthey widerfahren ist, der an-
dern durchaus nicht zu statten kommt, wenn sie nicht
gleich erhebliche LauHIe« anzuführen weis, so daß
sie nicht einmahl darauf Bezug machen darf.
Weil wir nun bey diesem modo prooedend, bis-
her sehr gut ausgereichet Und die Partheyen sich wohl
dabey befunden habe», so gehet auch unser unterthä«
rijgstes Erachten dahin:
Daß

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