Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

7.2.5. Bericht der Justiz-Canzley zu Schwerin

( 3°7 )
5) Bericht der Justiz > Canzley z»
Schwerin.
Durchlauchtigster Herzog,
Gnädigster Herzog und Herr!
Ew. Herzogl. Durch!, haben die Gnade gehabt,
uns durch ein höchstes Rescript vom 29. Jul. a. c.
einige Ineonvenienzien gnädigst vorzulegen, welche
nach höchstem Ermessen bey der Verordnung de anno
1766., nach welcher unter andern
Beweis und Gegenbeweis in uno eodem-
,que Termino angetreten — auch so viel
thunlich in einer und ebenderselben Frist
absolviret werden sollen,
sich ereignen könnten und schon oft zugekragen haben
sollen, mit dem gnädigsten Befehl: Von der Ver-
fahrungsart bey unserm Collegio zu berichten — und
über die Frage: ob nicht eine höchste Declarator-
Verordnung dieses Punkts wegen zu erlassen seyn
dürste, unser submiffestes Erachten beyzufügen.
In Folge dieses gnädigsten Befehls zeigen wir
zuvörderst in Unterthäm'gkeit an, daß wir jener höch-
sten Verordnung, welche uns in Form eines Re-
«cripti Regiminalis vom Uten Februar 1765. ad

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