Volltext: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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taumt war, fand man den Eingang in die Scheide
so eng, und besonders mit so vielem Fett bewachsen,
daß kaum zwey Finger einer gewöhnlichen Manns-
Hand darin Plah hatten. Durch das Zusühlen
und durch Zerschneidung der Hautbedeckung über-
zeugte man sich deutlich, daß das kleine Becken
äußerst comprimirt war, und einen Key erwachsenen
weiblichen Körpern seltenen kleinen Eingang hatte.
Mit dieser Untersuchung musten sich die Obdu-
zenten begnügen, weil wegen der schwülen Witterung
und den, durch die so lange verzögerte Section,
natürlich entstandenen unerträglichen Gestank des
Leichnams es unmöglich ward, in dem dumpfigen
engen Leichenhause auszudauren *).
Das Gutachten der Obduzenten geht dahin:
r. daß das Kind durch die angewandte äussere
Gewalt
*) Das Stadt-Gericht zuT..... fing die Untersuchung
dieses Vorfalls erst an, nachdem der compelircnde
Creis-Physicus Ä_zu G.... demselben die, ihm
bereits unterm i7ten May uoo, vom Chirurgus
S.... zu T.... gemachte, Anzeige dieses Vorfalls
mitgetheilt hatte, und selbst der Dvctvr W.... auf
die Untersuchung drang; nachdem es also demselben
s» nahe gelegt war, daß cs sich seiner Pflicht ohne
Verantwortung nicht mehr entziehen konnte.

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