Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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Morgen, und nachdem er seine Hand bis am Knor-
re» in die ebräische Bibel gelegt habe, den, in der
R. C. ©. Q. enthaltenen, Eid abzulegen. Der
Jude Hirsch weigerte sich dieser Formalien, und
als das Stadt - Gericht ohne Abänderung darauf
bestand, querulirte selbiger unterm !7ten Februar
i8oi. bey uns darüber. Er führte an, daß er
auf die Thon» zu schwören, sich nicht verpflichtet
halte:
1) weil die C. G O« von izzZ. und 1555.
nur ein Buch fordere, worin die Gesetze Mosis ge-
schrieben wären, nicht aber ausdrücklich die Thors.
2) Weil die Thora den Juden ein vorzüglich
heiliges Buch sey, das entweyhet würde, so bald es
aus dem Tempel genommen werde, weswegen auch
die dortige Judenschaft sich weigere, solches wegzu-
geben.
Darauf erwidert das Cröplknfche Stadt-Gericht
in seinem Berichte:
sä i. In der R. C. G. O. vermisse man
, noch mehrere Fcyerlichkeiten beym Judeneide, die
dennoch nach dem Gerichts-Gebrauch nicht ausser
Acht zu lassen wären, wohin ausser dem — oben
schon erwähnten — ad protocollum füb 1. 2. 3.
bemeldeten, auch zu rechnen sey: daß die jüdischen
17 Zeugen

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