Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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nicht zugelassen, sondern die Bezahlung und Wie-
derbezahlung hält die Register rein.
41) Bey hem Modo collectandi wird allemal
billig consideriret, wie man seine Güter verbessert,
ob man eine Profession oder Gewerbe niederlege,
oder in seiner Nahrung ohne sein Versehen abnehme;
auch ratione der Handwerker fleissig Acht gegeben,
ob sie Gesellen halten oder nicht, wobey denn endlich
zwey gute Lehrjungen, welche zur Hälfte ausgelernet,
als ein Gesell angesehen werden können. Die Art
zu repartiren, welche bey vormaliger Herzoglicher
Commission gebilligt worden, und wovon die Ab-
schrift hier fub Signo O angehet, wird hiemit bestät-
ligt.
42) Ohne Vorwissen und Consens der Bürger-
schaft sollen wegen der Stadt keine Capitalien aus-
genommen, vielweniger Gründe oder Pertinenzien
verpfändet oder verkauft werden.
43) Wenn etwa in Stadt-Angelegenheiten zu
reisen nöthig, hak sich niemand, dem solches com-
mittirek wird, ausser offenbarlich gerechten Ursachen
davon auözunehmen. Der Reisende aus dem Ma-
gistrat empfängt obberührtermassen an Diäten und
an Defraiirung ä Tag 3 Mark; ist er aus der Bür»
gerfchaft, so bekommt er täglich 1 Mark 8 ßl.
44)

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