Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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durch eines oder andern aus dem Rath und den Bür»
ger-Worthaltern und den Zwölfmännern etwanige
Abwesenheit die Rechnungs-Aufnahme und Justi-
stcation nicht verzögert werden möge: so sollen abfcn-
tes pro praefentibus et coiileutientibus gehalten, und
vor den Erschienenen die Rechnung abgelegt und ju-
stistciret, auch von selbigen quitiret werden: welche
Quittung eben so gültig gehalten wird, als wenn
solche von den sämmtlichen MagisiratSpersonen, auch
den Bürger - Worthaltern und Zwölfmännern ge»
schehen wäre.
35) Hienächst ist ein besonderes Stadt-Pfand-
buch zu errichten, in welchem die Privakschulden,
welche auf jeden liegenden Grund haften sollen, zu
verzeichnen. Derjenige Creditor, welcher seine Schuld
nicht angeben würde, ist demjenigen, welcher sie
angegeben und einzeichnen lassen, bey etwanigem
Concurfu Creditorum nachjuseßeN.
36) So ist auch bey der Stadt von allen dem-
jenigen , waS in Confeftu Senatus abgehandelt und
beschlossen wird, ein ordentliches Protokoll jedesmal
zu halten; und zu dem Ende ein Protokoll - Buch,
dergleichen von den vorigen Jahren vorgesunden
worden, auch in Zukunft zu halten; und was in
solchem Protocollbuch vorkommt, am Ende dessel-
ben

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