Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 232 )
und so viel Handwerker, die Untersuchung und Be-
sichtigung der Accker und Ländereyen, folglich die
Eintheilung des Schosses übernehmen und verrichten;
alle Bürger aber sawmt und sonders hiemit ernstlich
angewiesen seyn, ein genaues Verzeichnis aller
Aecker und Ländereyen, welche sie auf irgend eine
Art für sich eigenthümlich, oder Heuer- und Pfands-
weise von andern besitzen, längst binnen z Wochen
zu Rathhaus (zu) übergeben: mit dieser Verwar-
nung, daß aller hiebey verschwiegener oder unterge-
schlagener Acker an die Stadtkämmerey eigenthüm-
lich verfallen seyn soll«
26) Die Meyer--Aecker, als welche ein Patri*
monium Civitatis, sollen in ein besonderes Verzeich-
nis fordersamst gebracht, nach allen Schlägen spe-
cisiciret, aufs genaueste wieder hervorgesucht, denen
pensionirenden Bürgern, und zwar den Meistbieten,
den, auch nicht länger, als 3, 4 bis 5 Jahre, nach
dem der Acker beschaffen ist, und solcher Beschaf-
fenheit zufolge in die Brachjahre fällt, zur Miethe
eingelhan, die Penfionarii namentlich angeschrieben,
und die Gefalle von solchem Acker in die Kämmerey
berechnet, auch die etwanigen Restanken fleißig bey-
getrieben werden. Von dem Verzeichnis der Meyer»
Aecker ist den 12 Männern eine Abschrift einzuliefern.
27)

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