Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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ihm eben so unangenehm seyn muß, zu einer Zeit, wo
er sein Geld nicht wieder unkerbriugen kann, eö an-
zunchmen, und also lahm bey sich stehen zu lasten,
wie dem Schuldner es ohne Rücksicht auf seine Be-
quemlichkeit, nach der Laune des Gläubigers auf
dessen ersten Wink zu bezahlen.
Was hier jetzt im Allgemeinen von Schuld-
Verscbreibungen gesagt ist, gilt auch in Mecklenburg
vom Wechsel. Denn wenn gleich Wechsel, die nicht
mit einer bestimmten Zahlungszeit versehen sind, in
der Regel nach Sicht fällig sind, so ist dagegen
in Betracht zu ziehen, daß in Mecklenburg über-
all kein Wechselrecht gilt, und also diese dem Wech-
selrechke eigenkhnmliche Grundsätze auch nicht ange-
wandt werden können.*)
V.

*) So hat auch die Iustiz-Canzlcy zu Rostock in Sachcn
des Wirthschasts - Inspector Krüger zu Bussewltz,
Beklagten und,Qucrulantcn, gegen den Pachter Carl
Schmidt zu Pctcrsdors, Klägern und Querulatcn, in
puncto debiti, entschieden.
d. H.

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