Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 20Ö )
„ihn angebrachte Schuldforderungen nicht leugnen
„können, sondern eingestehen müssen, allein
„dagegen vorgeben, daß er die Schuld ganz oder
„zum Theil bezahlet, oder seine Gegenforderung
„und andere Einrede vor- und beyzubringen hatte,
„und selbige in continenti nicht er-
,,wiesen würden; so soll liquidum cum illi-
quide nicht rctardirek, noch aufgchalten, son»
„dern der Beklagte zur Zahlung ein Hauptsumme
„und richtigen Zinsen angehalten und mit seiner
„Einrede oder Gegen-Forderung in sepaiatum
„verwiesen werden."
Die Fortschritte in der ProceSordnung sind an
E. E. Rath der Stadt Rostock gemeinem Bescheid
vom kosten October 1777. §• 4. unverkennbar:
--„so werden solche Einreden und Wieder«
„klage, selbige haben Nahmen wie sie wollen, oder
„aus welchem Grunde selbige angebracht werden,
„woferne sie nicht in continenti und in dem '
„nämlichen Termino, liquid gemacht
„werden können, sofort ad feparatum
„verwiesen, und soll die Execution nach vergeb«
„lich abgelaufenem Termin vollenstreckek werden,
„jedoch daß der Klager, wenn er unter hiesiger
„Jurisdiction mit unbeweglichen Gütern nicht ange-
„si'ffen,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer