Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

( 102 )

Anfangs war der Auftrag der Commission ans
die mit den Arrestaten Hahn und Schulz vorzuneh-
mende Untersuchung beschränkt; in der Folge erwei-
terte sich ihr Geschastskreis, indem fucceffive fol-
gende Personen eingezogen, und der InquisitionS-
Commission überliefert wurden, nemlich: Die Ehe-
frau Schulz, Müller, der Holländer Schlünz von
Woltow, Schröder, Ehlers, die unverehelichte
Hagemann, Greve und die Linow.
Die beyden Letzteren wurden indessen nicht Kraft
des Hof- und Landgerichtlichen Auftrags, sondern
vermöge eines deshalb erlassenen Negiminal-Lom-
miflorii — vom 4. März 1802. — der Inquisitiong«
Commission übergeben.
Theils zur Verpsiegung der Gefangenen, theils
zur nökhigen Aufsicht, sind, ausser dem ritterschast-
lichen Amts-Pförtner Kobowsky, noch zwey Leute
zur Assistenz des Pförtners, so wie ein Nachtwäch-
ter, engagirt; und überdies steht eine Schildwache
im Gefangenhause, die alle 2 Stunden abgelöst wird.
So musterhaft diese SickierheitS-Maasregeln
sind, eben so thätig ist die Inquisition betrieben.
Auch ist sie längst schon beendigt; gleichwohl aber
dürfte sich, bey der Unentschiedenheit des Schicksals
der

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer