Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 1 (1803))

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unter ihnen besprechen wolle, nicht von der Execution
der Anfang gemacht werden solle, so musten doch
nach und nach Vorfälle gekommen seyn, welche die
Ritterschaft wünschen ließ, diese Resolution noch zu
erweitern.
Schon auf dem Landtag vom gten Marz 1599.
gravaminirte die Ritterschaft wieder, daß der Adel-
stand in hiesigen Landen nicht dermaassen respectiret
und in Acht genommen würde, wie in den alten
Zeiten geschehen, indem die vom Adel öfters nicht
mehr eines rittermässigen Handgeleits und Einkla.
gung in der Herberge oder auch anderer freyen Cu-
stodlen genössen, sondern mit harten Gefängnissen
beschweret, und in denselben noch dazu mit Ketten
und Blöcken angeschlossen würden,
auch in fiskalischen Processen, ungeachtet das
factum nicht einmal qualifi'ciret wäre und ihre
Unschuld klärlich ausgeführt werden könnte,
mit ihrem grossen Schaden und Versäumnis
alle Nechtötage sich einstellen müsten*).
In der Fürstlichen Resolution auf Lieft Beschwerde
wird behauptet, daß allerdings dem Adel nach wie
vor alle Achtung widerführe, daß aber diejenigen,
» die

*) Spaldings Landes-Vcrhandlungen, S. ayy.

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